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Careship Magazin > Hilfe für Angehörige

Plötzlich pflegender Angehöriger: Und nun?

Betreuerin und Seniorin zuhause

Nicht immer lässt sich ein Pflegefall absehen und entsprechend planen. Ob Unfall, oder Schicksalschlag: Manchmal steht der Alltag von einem auf den anderen Tag Kopf. Wir haben Ihnen eine Übersicht der Möglichkeiten erstellt, die neue Situation gekonnt zu schaukeln. An erster Stelle steht dabei allerdings immer ein liebevolles Netzwerk aus Familie und Freunden.

Eine kurze Auszeit von der Arbeit

Wenn ein Pflegefall ganz plötzlich auftritt, fehlen oft die notwendigen Strukturen, damit alles seinen Gang gehen kann. Das heißt, dass oft von jetzt auf gleich gehandelt werden muss. Für diesen akuten Fall besteht die sogenannte kurzzeitige Arbeitsverhinderung.

Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung:

  • gilt für bis zu 10 Tage
  • kann kurzfristig wahrgenommen werden
  • dient der spontanen Organisation eines akuten Pflegefalles
  • richtet sich an Personen mit pflegebedürftigen nahen Angehörigen
  • bedarf keiner langfristigen Vorankündigung beim Arbeitgeber
  • sollte dem Arbeitgeber dennoch möglichst zeitnah signalisiert werden
  • geht in der Regel mit einem Kündigungsschutz einher
  • ist unabhängig von der Unternehmensgröße
  • kann innerhalb der Familie auf verschiedene Mitglieder aufgeteilt werden
  • gilt jeweils nur für einen konkreten Pflege-Fall
  • kann finanziell gefördert werden: Pflegeunterstützungsgeld
  • kann im Detail in § 2 vom Pflegezeitgesetz nachgelesen werden

Das Pflegeunterstützungsgeld:

  • ist eine Lohnersatzleistung während der kurzfristigen Arbeitsverhinderung
    greift, wenn ihr Arbeitgeber keine Lohnfortzahlung genehmigt
  • ist möglichst schnell bei der Pflegekasse des (gesetzlich versicherten) Pflegebedürftigen zu beantragen (per Mail/ telefonisch Formular anfragen)
  • ist alternativ bei dem Pflegeunternehmen des (privat versicherten) Pflegebedürftigen zu beantragen
  • wird gewährt, wenn der Angehörige als pflegebedürftig eingestuft worden ist
  • wird gewährt, wenn der Angehörige höchst wahrscheinlich und zeitnah als pflegebedürftig eingestuft werden wird
  • wird gewährt, wenn dem Antrag eine Bescheinigung des Arztes über die akute Notsituation bzw. die (wahrscheinliche) Pflegebedürftigkeit beiliegt
  • wird gewährt, wenn eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung beantragt worden ist
  • wird gewährt, wenn Sie sich weder in Pflegezeit nach § 3 Pflegezeitgesetz noch in Familienpflegezeit nach §§ 2 und 3 Familienpflegezeitgesetz befinden

Careship-Tipp:

Das Pflegeunterstützungsgeld beträgt brutto in der Regel 90 % des ausgefallenen Regel-Nettoarbeitsentgelts, ausschließlich Weihnachtsgeld etc. – Lassen Sie sich diesbezüglich aber individuell von dem jeweiligen Pflegeversicherer beraten, bei dem Sie den Antrag stellen.

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Noch mehr Zeit gewinnen

Wer nach nach der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung noch mehr Zeit für die Organisation der Pflege benötigt oder neben dem Job selbst pflegen möchte, kann die Pflegezeit beantragen. Diese greift für einen längeren Zeitraum als die kurzzeitige Arbeitsverhinderung. Sie stellt damit eine gute Anschluss-Möglichkeit dar, wenn Sie auch mittelfristig die Pflege Ihres nahen Angehörigen übernehmen möchten.

Die Pflegezeit:

  • kann bis zu 6 Monate in Anspruch genommen werden
  • kann in Form einer teilweisen Freistellung vom Job wahrgenommen werden
  • kann in Form einer kompletten Freistellung vom Job wahrgenommen werden
  • muss mindestens zehn Tage vorab beim Arbeitgeber beantragt werden
  • kann pro Pflegefall nur einmal in Anspruch genommen werden
  • geht mit einem Kündigungsschutz einher
  • kann in Unternehmen mit mehr als 15 Mitarbeitern beantragt werden (Mini- und Midi-Jobber zählen hier mit hinein)
  • erlaubt die Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst
  • findet ohne zwingende Lohn- und Gehaltsfortzahlung statt
  • kann aber finanziell gefördert werden: zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA)
  • kann mit der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung kombiniert werden
  • darf nahtlos mit der Familienpflegezeit kombiniert werden, wenn dabei 24 Monate nicht überschritten werden
  • kann im Detail in § 3 vom Pflegezeitgesetz nachgelesen werden

Bis zu zwei Jahre pflegen und in Teilzeit arbeiten

Genau wie die Pflegezeit, ist auch die Familienpflegezeit weniger ein Instrument für kurzfristige Pflegesituationen, wohl aber idealer Zusatz nach der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung bzw. der Pflegezeit. Wer also pflege- und betreuungs-technisch  noch einiges zu organisieren hat oder selbst Zeit in die direkte Pflege fließen lassen möchte, ohne dabei der Arbeit gänzlich fern zu bleiben, für den ist dieses Modell sehr attraktiv.

Die Familienpflegezeit:

  • ist kombinierbar mit Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung
    ermöglicht bis zu 24 Monate Arbeit in Teilzeit

    • = mögliche Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit auf bis zu 15 Stunden
  • kann in Unternehmen mit mehr als 25 Mitarbeitern beantragt werden (Mini- und Midi-Jobber zählen hier mit hinein)
  • ist für die häusliche Pflege naher Angehöriger gedacht, ohne den Job aufzugeben
  • kann je Pflegefall nur einmal in Anspruch genommen werden
  • erlaubt die Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst
  • sollte im Detail mit dem Arbeitgeber besprochen und dokumentiert werden
  • geht mit einem Kündigungsschutz einher
  • findet ohne zwingende Lohn- und Gehaltsfortzahlung statt
  • kann aber finanziell gefördert werden: zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA)
  • kann im Detail in §§ 2 und 3 vom Familienpflegezeitgesetz nachgelesen werden

Careship-Tipp:

Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben hilft bei der Ermittlung Ihrer maximalen Darlehenssumme, die sie während der Pflegezeit bzw. der Familienpflegezeit in Anspruch nehmen können. Nutzen Sie ganz einfach dessen kostenlosen Familienpflegezeit-Rechner.

Sonderfall: Letzte Lebensphase

Wenn ein Angehöriger im Sterben liegt, ist das eine emotionale Ausnahmesituation für die Familie und noch dazu eine Zeit, in der es einiges zu organisieren gibt. Um Ihnen diese Zeit zu erleichtern, besteht für Sie als Angehöriger ein Anspruch auf Pflegezeit. Das heißt:

  • Sie haben Anspruch auf eine 3-monatige Freistellung von der Arbeit
  • Sie können während dieser Zeit alternativ dazu auch in Teilzeit arbeiten
  • Sie haben Anspruch auf ein zinsloses Darlehen beim BAFzA
  • Sie können Ihren sterbenden Angehörigen zu Hause oder aber auch in einer Einrichtung begleiten (Hospiz, Krankenhaus, Pflegeheim etc.)

Bei dringenden Fragen, hilft Ihnen diese Hotline des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) weiter: 030/ 20179131

Geldtöpfe und Entlastungsangebote kennen

Neben dem Pflegeunterstützungsgeld und der Möglichkeit ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben aufzunehmen, bestehen noch andere Alternativen der Förderung und Unterstützung bei Pflegebedürftigkeit. Diese haben wir Ihnen im Detail in weiteren Checklisten zusammengefasst. Besonders hilfreich sind in diesem Falle diese beiden:

Careship-Tipp:

Als Pflegeperson haben Sie diverse Vorteile hinsichtlich verschiedenster Sozialversicherungsleistungen. Wenn Sie Ihren Angehörigen mindestens 14 Stunden in der Woche (nicht erwerbsmäßig) zu Hause pflegen, können Sie über dessen Pflegeversicherung Leistungen geltend machen. Darüber hinaus haben Sie je nach Pflegegrad des Angehörigen weitere finanzielle Vorteile bei der Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung, Unfallversicherung und Arbeitslosenversicherung. Nehmen Sie einfach Kontakt zum Versicherer auf und schildern Sie Ihren Fall.

Beratung & Selbsthilfe-Angebote für pflegende Angehörige finden

  • Careship: Kostenlose Pflegeberatung
  • NAKOS: Selbsthilfegruppen finden
  • Die Verbraucherzentrale: Hilfe für pflegende Angehörige
  • Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Wege zur Pflege
  • Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Pflegetelefon
  • Stiftung Qualität in der Pflege: Vereinbarkeit Beruf & Pflege
  • Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Pflege und Beruf vereinbaren
  • Service & Beratung durch Ihre Krankenversicherungen
  • Die großen Sozialverbände & Wohlfahrtsverbände (DRK, Caritas, Volkssolidarität, AWO, der Paritätische, Diakonie, ZWST etc.)

Wir unterstützen und beraten Sie gerne. Gemeinsam finden wir die für Sie passende Betreuungs-Lösung und Entlastung.

 

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