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Betreuungsverfügung: Definition, Inhalt & Aufgaben des Betreuers

Was passiert, wenn Sie aufgrund einer Erkrankung oder eines Unfalls nicht mehr in der Lage sind, Ihre Angelegenheiten selbst zu regeln? In diesem Fall wäre eine sogenannte Betreuungsverfügung sehr nützlich. Was eine Betreuungsverfügung beinhalten soll und welche Aufgaben ein Betreuer zu erfüllen hat, erläutern wir Ihnen in diesem Artikel.

Was ist eine Betreuungsverfügung?

Liegt eine psychische Erkrankung oder eine körperliche bzw. geistige Behinderung vor und Sie können aufgrund dessen, Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbstständig regeln, ist eine rechtliche Betreuung notwendig. In der sogenannten Betreuungsverfügung legen Sie fest, wer für Sie im Betreuungsfall die Betreuung übernehmen soll und wer nicht. Dabei ist wichtig, dass eine Betreuungsverfügung nur dann notwendig ist, wenn der Betroffene keine Angehörigen oder Freunde hat, die eine Vollmacht ausüben sollen und können. Es ist quasi gesetzlich geregelt, dass immer erst geprüft wird, ob eine Vollmacht ausgestellt werden kann oder wurde, bevor eine Betreuung bestellt wird.

Im Unterschied zu Vollmachten ist der Vorschlag in der Betreuungsverfügung nicht sofort bei Eintritt des Betreuungsfalles gültig. Zuerst muss von der betroffenen Person selbst oder von Dritten (z.B. Angehörige, Nachbarn) ein Antrag auf Betreuung gestellt werden. Das Betreuungsgericht hat dann die Aufgabe, über die Bestellung und den Umfang einer Betreuung zu entscheiden. Das Gericht ist verpflichtet zu prüfen, ob eine Person als Betreuer vorgeschlagen wurde und ob sie dafür geeignet ist. Wenn man keine Betreuungsverfügung hat, bestimmt das Gericht einen ehrenamtlichen oder hauptberuflichen Betreuer.

Inhalte einer Betreuungsverfügung

In der Betreuungsverfügung können persönliche Wünsche des Betroffenen bezüglich eines Betreuers niedergeschrieben werden. Folgende Themen können dabei abgedeckt werden:

  • Vorschlag eines Betreuers
  • Ausschluss von Personen: Wer darf keinesfalls als Betreuer eingesetzt werden?
  • Wünsche hinsichtlich des persönlichen Umgangs: Möchte man in einem Pflegeheim wohnen? usw.
  • Aufgabenbereiche, die vom Betreuer übernommen werden sollen

Aufgaben eines Betreuers

Ein Betreuer soll nur die Aufgaben übernehmen, welche der Betreute selbst nicht mehr erledigen kann. Dafür prüft das Betreuungsgericht, welche Angelegenheiten davon betroffen sind. Eine Betreuung darf nicht als Entmündigung oder Bevormundung gesehen werden, sondern sollte als Unterstützung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit des Betroffenen dienen. Zu den möglichen Aufgabenfeldern des Betreuers zählen:

  • Gesundheitssorge (z.B. medizinische Versorgung)
  • Vermögenssorge (z.B. Verwaltung von Vermögensgegenständen)
  • Aufenthaltsbestimmung (z.B. Wechsel des Wohnortes)
  • Wohnungsangelegenheiten (z.B. Kündigung einer Wohnung)
  • Fernmeldeverkehr und Post (z.B. Öffnen der Post)

Eine Änderung der Aufgabenfelder kann jederzeit beim Gericht beantragt werden.

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Werden Betreuer kontrolliert?

Ja, Betreuer werden vom Betreuungsgericht kontrolliert. Jeder Betreuer ist verpflichtet, jährlich einen Bericht, u.a. über alle getätigten Transaktionen (Vermögensverwaltung), abzugeben. Werden die Finanzgeschäfte von Familienangehörigen abgewickelt, verzichtet das Gericht auf eine penible Kontrolle. Allerdings muss jeder Betreuer am Ende der Betreuung alle Belege vorlegen. Außerdem kontrolliert das Gericht, ob der Betreuer nach den Wünschen des Betreuten handelt.

Wann endet die Betreuung?

Vorerst wird eine vorläufige Betreuung für ein halbes Jahr festgesetzt. Nach dieser Zeit prüft das Gericht, ob eine dauerhafte Betreuung nötig ist. Bei einer dauerhaften Betreuung prüft der Richter dann nach sieben Jahren, ob die Betreuung noch aufrecht erhalten werden soll. Die Betreuung endet mit dem Tod des zu Betreuenden automatisch.

Die abschließende Aufgabe eines Betreuers ist es, die Angehörigen und das Betreuungsgericht über das Ableben zu informieren und einen Abschlussberichts über alle Einnahmen, Ausgaben und Geschäfte des Verstorbenen einzureichen.
Im Falle einer vorübergehenden Betreuung, z.B. bei einer ausgeheilten Erkrankung, endet die Betreuung früher, nämlich dann, wenn sie nicht mehr benötigt wird.

Eine Betreuungsverfügung kann nicht ablaufen. Sie endet nur, wenn man selbst wieder in der Lage ist, seine Angelegenheiten zu regeln oder beim Gericht eine Aufhebung beantragt. Die Verfügung sollte regelmäßig auf Aktualität überprüft werden. Wichtig ist, dass jede Änderung mit Datum, Ort und Unterschrift gekennzeichnet wird.

Aufbewahrung der Betreuungsverfügung

Die Betreuungsverfügung ist nur im Original gültig! Das Original sollten Sie deshalb niemals aus der Hand geben, denn auch eine Betreuungsverfügung kann widerrufen werden. Händigen Sie nur Kopien aus, damit das Original noch vernichtet werden kann, wenn Ihrerseits Änderungswünsche bestehen. Kopien der Betreuungsverfügung sollten Sie an einem gut auffindbaren Ort, am besten zusammen mit anderen Vorsorgedokumenten, aufbewahren oder eine Kopie direkt dem gewünschten Betreuer übergeben.

Auch bei Banken, Amts- bzw. Betreuungsgerichten, Notaren oder Rechtsanwälten kann das Dokument hinterlegt werden. Um ganz sicher zu gehen, dass die Betreuungsverfügung vom Betreuungsgericht wahrgenommen wird, kann man sie auch beim zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren lassen. Dort werden die Kenndaten und, wenn Sie möchten, der Aufbewahrungsort gespeichert. Inhalte der Verfügung werden nicht aufgenommen.

Gültigkeit der Betreuungsverfügung: Notarielle Beglaubigung & Beurkundung

Wir empfehlen, die Betreuungsverfügung beglaubigen zu lassen. Dadurch wird bestätigt, dass sie eigenhändig vom Verfasser unterzeichnet wurde. Lässt man die Beglaubigung bei der Betreuungsbehörde durchführen, kostet das ungefähr 10 Euro. Für eine notarielle Beglaubigung zahlen Sie zwischen 20 und 70 Euro. Eine notarielle Beurkundung des Dokuments ist nicht zwingend erforderlich, da die Geschäftsfähigkeit für die Erstellung des Dokumentes nicht vorausgesetzt wird.

Betreuungsverfügung: Formular, Vorlage & Muster

Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz hat eine Broschüre mit allen Informationen zum Betreuungsrecht sowie ein Formular zur Erstellung der Betreuungsverfügung zum kostenlosen Download bereit gestellt. Eine Betreuungsverfügung kann aber auch formlos aufgesetzt werden. Dabei ist es wichtig, unbedingt das Datum, den Ort und die Unterschrift in das Dokument zu integrieren.

Unterschiede zwischen Betreuungsverfügung & Vorsorgevollmacht

Im Gegensatz zur Betreuungsverfügung muss man bei der Erstellung einer Vorsorgevollmacht geschäftsfähig sein. Des Weiteren werden die Betreuer vom Gericht bestellt und regelmäßig kontrolliert. Ein Bevollmächtigter hingegen kann sofort nach Erstellung der Vollmacht selbstständig Rechtsgeschäfte abwickeln und ist nicht vom Gericht abhängig.

Der größte Unterschied zwischen den beiden Dokumenten liegt darin, dass eine Betreuungsverfügung lediglich ein Vorschlag eines Betreuers an das Betreuungsgericht ist. Mit einer Vorsorgevollmacht wird direkt festgelegt, wer der Bevollmächtigte ist. Fällt es einem schwer, sich zwischen einer Betreuungsverfügung und einer Vorsorgevollmacht zu entscheiden, sollte man sich folgende Fragen stellen: Möchte ich, dass eine bevollmächtigte Vertrauensperson allein und unabhängig Entscheidungen treffen kann? Oder bevorzuge ich eine gerichtliche Bestätigung und Kontrolle des Betreuers?

Wir empfehlen, sich bei Unsicherheiten gut und unabhängig beraten zu lassen: Wer sich bei der Entscheidung, ob eine Vollmacht oder eine Betreuungsverfügung besser für den Einzelfall ist, helfen lassen möchte, kann dies u.a. bei Betreuungsvereinen kostenfrei tun. Hier finden Sie eine Auswahl an Berliner Betreuungsvereinen.

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