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Careship Magazin > Pflegegrade & Finanzierungstipps
Die Pflegeversicherung bietet eine Vielzahl von Leistungen, ist jedoch unübersichtlich & wenig transparent. Erfahren Sie hier in Kürze alles über die wichtigsten Leistungen der Pflegeversicherung, was Ihnen gesetzlich zusteht & wie Sie diese beantragen können.
Die Pflegeversicherung bietet Ihnen je nach Pflegegrad verschieden hohe Leistungen. Wir haben Ihnen eine Übersicht erstellt, in der Sie ablesen können, was Ihnen gesetzlich zusteht.
Pflegegrad 1:
Pflegegrad 2 und 3:
Pflegegrad 4 und 5:
Pflegegrad: Seit 2017 gelten statt der Pflegestufen 0-3 die Pflegegrade 1-5. Im Gegensatz zur Vergangenheit steht bei der Begutachtung nicht mehr der Pflegebedarf in Minuten im Fokus, sondern der Grad der verbleibenden Selbstständigkeit einer Person.
Pflegegeld: Pflegegeld erhalten pflegebedürftige Personen von den Pflegekassen, um die häusliche Pflege durch Angehörige oder Ehrenamtliche sicherzustellen. Damit die Qualität dieser Pflege gesichert werden kann, ist diese Form der Unterstützung an eine regelmäßige pflegefachliche Beratung geknüpft.
Kombinationsleistungen: Wenn Sie das Pflegegeld mit den Pflegesachleistungen kombinieren, spricht man von Kombinationsleistungen. Pflegesachleistungen sind dazu bestimmt, professionelle (häusliche) Pflege durch Pflegedienste sicherzustellen. Diese Leistungen werden dann mit dem Pflegegeld verrechnet.
Pflegesachleistungen: Pflegebedürftige der Grade 2-5 haben Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen, auf pflegerische Betreuungsmaßnahmen und auf Unterstützung bei der Haushaltsführung. Die Pflegeversicherung deckt diesen Anspruch mit zweckgebundenen Zahlungen ab, den sogenannten Pflegesachleistungen.
Teilstationäre Tages- und Nachtpflege: Teilstationäre Pflege wird in Pflegeeinrichtungen geleistet. Die Pflegeversicherung greift dann, wenn die häusliche Pflege allein nicht ausreicht bzw. der Ergänzung und Stärkung bedarf. Je nach Inanspruchnahme der Tages- oder Nachtpflege, bleibt der Pflegebedürftige tagsüber oder über Nacht in der Einrichtung.
Vollstationäre Pflege: Vollstationäre Pflege meint die Versorgung in einer klinischen oder klinik-ähnlichen Einrichtung mit einem Behandlungsplan von mindestens einem Tag und einer Nacht. In der Regel handelt es sich bei vollstationärer Pflege aber um einen langfristigen Zeitraum.
Stundenweise Verhinderungspflege: Verhinderungspflege meint die Ersatzpflege für den Fall, dass die eigentliche Pflegeperson entweder beurlaubt oder krankgeschrieben ist. Je nachdem, ob die Ersatzpflege durch erwerbsmäßige Pflegekräfte oder durch nahe Angehörige sichergestellt wird, variiert die Fördersumme.
Kurzzeitpflege: Wenn die Pflege zu Hause für eine gewisse Zeit nicht geleistet werden kann und daher übergangsweise in einer stationären Einrichtung stattfindet, ist von Kurzzeitpflege die Rede.
Entlastungsbetrag: Der Entlastungsbetrag ist für Pflegebedürftige in häuslicher Pflege gedacht. Er ist zweckgebunden und soll pflegende Angehörige/ Freiwillige entlasten. Der Betrag dient z. B. der Erstattung von Ausgaben für Tages- oder Nachtpflege, für die Kurzzeitpflege, für ambulante Pflegedienste und für Angebote zur Unterstützung im Alltag.
Pflegehilfsmittel: Pflegehilfsmittel sind Produkte, die die häusliche Pflege erleichtern bzw. Beschwerden lindern und die selbstständige Lebensführung der pflegebedürftigen Person fördern.
Ambulant betreute Wohngruppen: Ambulant betreute Wohngruppen sind der Zusammenschluss mehrerer Personen in einer gemeinsamen Wohnung zum Zwecke der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung. Gefördert werden Gruppengrößen von drei bis zwölf Personen.
Unsere individuelle Unterstützung können Sie über folgende Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen:
Pflegegeld: 316 – 901 €/ Monat | Nehmen Sie Leistungen über Ihr Pflegegeld in Anspruch.
Verhinderungspflege: Bis zu 2.418 €/ Jahr | Verhinderungspflege steht Ihnen zusätzlich zum Pflegegeld zu. Nutzen Sie bis zu 2.418 € im Jahr für zusätzliche Unterstützung.
Bei 2.418 € Verhinderungspflege im Jahr haben Sie Anspruch auf bis zu 3 Stunden kostenlose Alltagsunterstützung oder Haushaltshilfe pro Woche – zusätzlich zum Pflegegeld.