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Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff und Neues Begutachtungsassessment (NBA)

Das wichtigste in Kürze

  • Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff orientiert sich nicht mehr an Tätigkeiten, die nicht mehr ausgeführt werden können, sondern bezieht sich auf den Grad der Selbstständigkeit.
  • Maßgeblich für die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit ist nicht mehr der
    Zeitaufwand bei der Grundpflege und der Hauswirtschaft, sondern der Grad der
    Beeinträchtigungen in der Selbstständigkeit in sechs Modulen.

Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff

Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff zielt darauf ab das tätigkeitsbezogene Verständnis von Pflegebedürftigkeit durch den Gedanken zu ersetzen, dass sich Pflegebedürftigkeit in der Beeinträchtigung des Grades der Selbstständigkeit ausdrückt.

Dies ist deshalb notwendig, da sich das vorherige Verständnis von Pflegebedürftigkeit in der Pflegeversicherung nicht an den individuellen Fähigkeiten der Betroffenen orientiert hat und Menschen mit kognitiven sowie psychischen Beeinträchtigungen systematisch benachteiligt wurden.

So können Menschen mit Demenz durchaus viele der bisher geforderten Tätigkeiten im Bereich der Grundpflege oder der Hauswirtschaft erledigen, die Frage ob sie sich in ihrem Alltag ohne Hilfe orientieren können, ist jedoch eine ganz andere.

Nach dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff ist daher pflegebedürftig, wer – seit mindestens sechs Monaten – aus gesundheitlichen Gründen in der Selbstständigkeit oder den eigenen Fähigkeiten beeinträchtigt ist und
deshalb Hilfe benötigt.

Dazu gehören Menschen mit

  • somatischen Beeinträchtigungen (z. B. infolge eines Schlaganfalls),
  • kognitiven Beeinträchtigungen (z. B. infolge einer Demenz)
  • und psychischen Beeinträchtigungen (z. B. infolge einer Schizophrenie),
  • aber auch Personen die mit gesundheitsbedingten Belastungen und Anforderungen überfordert sind (z. B. bei einer aufwendigen medizinischen Therapie in der Häuslichkeit, wie es bei Menschen mit einer Krebserkrankung der Fall ist).

Weiterhin wird erstmals die soziale Teilhabe, also die Möglichkeiten am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen, bei der Ermittlung des Pflegebedarfs berücksichtigt.

Das NBA

Die Einschätzung des Schweregrades der Pflegebedürftigkeit erfolgt durch das Neue Begutachtungsassessment, welches sich in sechs Bereiche gliedert, die sogenannten Module.

Ab dem 01.01.2017 wird damit für die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit nicht mehr der Zeitumfang der pflegerischen Unterstützung bei der Grundpflege und der Hauswirtschaft gemessen, sondern der Grad der Selbstständigkeit in den verschiedenen Modulen.

Die sechs Module sind zusätzlich noch prozentual gewichtet, um die für die Pflege besonders wichtigen Bereiche hervorzuheben.

Dies beinhaltet

1. die Mobilität (10%),

2. die kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten,

3. die Verhaltensweisen und psychischen Problemlagen (gemeinsam 15%),

4. die Selbstversorgung (40%),

5. die Bewältigung und der selbstständige Umgang mit krankheits- oder

therapiebezogenen Anforderungen (20%),

6. sowie die Gestaltung des Alltagslebens und der sozialen Kontakte (15%).

Das NBA enthält darüber hinaus noch zwei weitere Module

7. die außerhäuslichen Aktivitäten,

8. und die Haushaltsführung.

Diese gehen jedoch nicht in die Bewertung der Begutachtung mit ein, da sich die Einschränkungen in den ersten sechs Bereichen immer auch auf die hier genannten auswirken werden.

Die einzelnen Module sind wiederum in verschiedene Kategorien unterteilt.

Im Bereich der Mobilität ist das beispielsweise

  • der Positionswechsel im Bett,
  • das Halten in einer stabilen Sitzposition,
  • das Umsetzen,
  • das Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs
  • und das Treppensteigen.

Je nachdem ob diese

  • selbstständig,
  • überwiegend selbstständig,
  • überwiegend unselbstständig,
  • oder unselbstständig

durchgeführt werden, wird für jede Kategorie ein Punktewert vergeben, dessen
Einzelwerte in Summe den Gesamtwert für jedes Modul bilden.

Der Gesamtwert eines jeden Moduls wird dann einem Punktebereich zugeordnet

  • Punktebereich 0: keine Beeinträchtigungen
  • Punktebereich 1: geringe Beeinträchtigen
  • Punktebereich 2: erhebliche Beeinträchtigungen
  • Punktebereich 3: schwere Beeinträchtigungen
  • Punktebereich 4: schwerste Beeinträchtigunge

Die nach dem obigen Schema gewichteten Gesamtwerte aller Module werden im
Anschluss zusammengezählt und einem Pflegegrad zugewiesen.

Die Zuweisung eines Pflegegrades stellt sich folgendermaßen dar

  • Pflegegrad 1 = ab 12,5 bis unter 27 Punkte
  • Pflegegrad 2 = ab 27 bis unter 47,5 Punkte
  • Pflegegrad 3 = ab 47,5 bis unter 70 Punkte
  • Pflegegrad 4 = ab 70 bis unter 90 Punkte
  • Pflegegrad 5 = ab 90 bis 100 Punkte

Die neue Definition von Pflegebedürftigkeit und das damit verbundene Begutachtungssystem stellt somit einen Paradigmenwechsel hinsichtlich des Verständnisses von Pflegebedürftigkeit in der Pflegeversicherung dar, mit dem nun erstmals auch bisher benachteiligte Gruppen wie z. B. Menschen mit einer Demenz oder Menschen mit einer Psychose besser berücksichtigt werden könnten.

Weiterhin kommt es durch die prozentuale Gewichtung erstmals zu einer Priorisierung der für die Pflege besonders wichtigen Bereiche. Damit soll sichergestellt werden, dass die Personen, die wirklich Pflege benötigen, auch einen bedarfsgerechten Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung erhalten. Denn die Ursachen von Pflegebedürftigkeit können ganz verschiedene sein.

Allerdings ist die neue Begutachtungssystematik sehr komplex, wodurch es für
Außenstehende noch schwieriger geworden ist, die Begutachtung nachzuvollziehen. Die Autoren um Albert Brühl von der Philosophisch-Theologischen Hochschule in Vallendar gehen sogar so weit, den generellen Nutzen des NBAs aufgrund des deutlich höheren Aufwands in Frage zu stellen. Darüber hinaus kritisieren, sie die Gültigkeit des NBAs, da es nicht ausreichend methodisch fundiert sei.

Quellenangaben

Albert Brühl, Katarina Planer, Sandra Bensch (2016). Zur Diskussion:
Entwicklungsperspektiven für das Neue Begutachtungsassessment. P&G Pflege und Gesellschaft, 21(1), 78-87.
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist

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