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Careship Magazin > Pflegegrade & Finanzierungstipps

Was sind Pflegehilfsmittel und wie hoch ist Ihr Anspruch?

Zu Pflegehilfsmitteln zählen technische Hilfen oder auch alltägliche Verbrauchsgegenstände, welche während der Pflege benötigt werden bzw. diese erleichtern. Erfahren Sie in diesem Artikel Wissenswertes zu Pflegehilfsmitteln und deren Einsatz sowie Ihren Anspruch darauf, inklusive Antragstellung.

Pflegehilfsmittel: Das Wichtigste in Kürze

  • Durch Pflegehilfsmittel soll die Pflege erleichtert, Beschwerden gelindert und die gesellschaftliche Teilhabe pflegebedürftiger Menschen verbessert werden.
  • Hierunter fallen zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel, technische Pflegehilfsmittel und technische Hilfen im Haushalt.
  • Anspruchsberechtigt sind alle pflegebedürftigen Menschen ab dem Pflegegrad 1.
  • Gewisse Kosten für die Anschaffung der Pflegehilfsmittel oder auch Ausleihe werden von der Pflegeversicherung getragen bzw. können rückerstattet werden.

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Pflegehilfsmittel im Detail

Unter Pflegehilfsmitteln (§ 40 SGB XI) versteht man Geräte und Sachmittel für hilfe- und pflegebedürftige Menschen,

  • die zur Erleichterung der Pflege,
  • zur Linderung von Beschwerden
  • oder zu einer Verbesserung der gesellschaftlichen Teilhabe beitragen.

Grundsätzlich unterschieden werden:

  • zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel: z.B. Einmalhandschuhe, Inkontinenzunterlagen oder Desinfektionsmittel, auch kompakt in Pflegeboxen erhältlich
  • technische Pflegehilfsmittel: z.B. ein Spezialbett, Rollstuhl oder Notrufsystem

Bei technischen Pflegehilfsmitteln ist neben der Überlassung (z.B. durch Verleihung oder Anschaffung) auch die notwendige Änderung, Instandsetzung, Ersatzbeschaffung sowie die Ausbildung in ihrem Gebrauch enthalten.

Darüber hinaus können finanzielle Zuschüsse für technische Hilfen im Haushalt gewährt werden (z.B. ein Treppenlift, die Verbreiterung der Türen in der Wohnung oder ein rutschfester Boden), wenn dadurch die häusliche Pflege ermöglicht, erheblich erleichtert oder die eigenständige Lebensführung des hilfe- und pflegebedürftigen Menschen verbessert wird.

Anspruchsberechtigt sind:

  • alle hilfe- & pflegebedürftigen Menschen im Sinne der Pflegeversicherung (nach § 14 SGB XI),
  • die zuhause gepflegt werden
  • und mindestens einen Pflegegrad haben (§ 15 SGB XI).

Darüber hinaus gilt es allerdings zu prüfen, ob nicht andere Kostenträger, wie die Krankenversicherung, vorrangig sind.

Pflegehilfsmittel: Leistungsumfang & Kostenerstattung

Für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel, wie Pflegeboxen, steht momentan ein Betrag von bis zu 40 Euro im Monat zur Verfügung, entweder in Form von Auszahlung oder Kostenerstattung. Die Alltagshelfer von Careship oder auch Unternehmen (z.B. CommitMed) helfen bei der Beantragung von Pflegeboxen.

Bei technischen Pflegehilfsmitteln besteht kein fester Betrag: Der Leistungsumfang leitet sich in diesem Fall von dem vorliegenden Bedarf, also der Einschränkung bzw. Erkrankung, ab. Hierbei gilt allerdings ein Vorrang der Verleihung vor einer Anschaffung. Die Zuschüsse für die technischen Hilfsmittel im Haushalt können bis zu 4.000 Euro pro Maßnahme betragen.

Einschränkungen:

  • Übersteigen die Kosten für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel den zur Verfügung stehenden Betrag, muss die Differenz von den betroffenen Personen selbst getragen werden.
  • Ab der Vollendung des 18. Lebensjahres müssen betroffenen Personen bei technischen Pflegehilfsmitteln eine Zuzahlung von 10% (maximal jedoch 25 Euro) je Pflegehilfsmittel an die Pflegekasse leisten, solange Sie nicht von einer Zuzahlungspflicht befreit wurden.
  • Für den Fall, dass mehrere hilfe- und pflegebedürftige Personen gemeinsam in einer Wohnung wohnen, ist der Betrag für die technischen Hilfsmittel auf insgesamt 16.000 Euro begrenzt, unabhängig von der Anzahl der betroffenen Personen.

Benötigen Sie Hilfe beim Beantragen von Pflegehilfsmitteln? Unsere Alltagshelfer unterstützen gern.

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