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Careship Magazin > Pflegegrade & Finanzierungstipps
Zu Pflegehilfsmitteln zählen technische Hilfen oder auch alltägliche Verbrauchsgegenstände, welche während der Pflege benötigt werden bzw. diese erleichtern. Erfahren Sie in diesem Artikel Wissenswertes zu Pflegehilfsmitteln und deren Einsatz sowie Ihren Anspruch darauf, inklusive Antragstellung.
Unter Pflegehilfsmitteln (§ 40 SGB XI) versteht man Geräte und Sachmittel für hilfe- und pflegebedürftige Menschen,
Grundsätzlich unterschieden werden:
Bei technischen Pflegehilfsmitteln ist neben der Überlassung (z.B. durch Verleihung oder Anschaffung) auch die notwendige Änderung, Instandsetzung, Ersatzbeschaffung sowie die Ausbildung in ihrem Gebrauch enthalten.
Darüber hinaus können finanzielle Zuschüsse für technische Hilfen im Haushalt gewährt werden (z.B. ein Treppenlift, die Verbreiterung der Türen in der Wohnung oder ein rutschfester Boden), wenn dadurch die häusliche Pflege ermöglicht, erheblich erleichtert oder die eigenständige Lebensführung des hilfe- und pflegebedürftigen Menschen verbessert wird.
Anspruchsberechtigt sind:
Darüber hinaus gilt es allerdings zu prüfen, ob nicht andere Kostenträger, wie die Krankenversicherung, vorrangig sind.
Für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel, wie Pflegeboxen, steht momentan ein Betrag von bis zu 40 Euro im Monat zur Verfügung, entweder in Form von Auszahlung oder Kostenerstattung. Die Alltagshelfer von Careship oder auch Unternehmen (z.B. CommitMed) helfen bei der Beantragung von Pflegeboxen.
Bei technischen Pflegehilfsmitteln besteht kein fester Betrag: Der Leistungsumfang leitet sich in diesem Fall von dem vorliegenden Bedarf, also der Einschränkung bzw. Erkrankung, ab. Hierbei gilt allerdings ein Vorrang der Verleihung vor einer Anschaffung. Die Zuschüsse für die technischen Hilfsmittel im Haushalt können bis zu 4.000 Euro pro Maßnahme betragen.
Einschränkungen: