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Pflegende Angehörige – Vereinbaren von Pflege und Beruf

Ein plötzlicher Pflegefall ist für Familien erst einmal ein großer Schock. Nicht immer bahnt sich ein Pflegebedarf von Eltern, Großeltern oder der Partnerin / dem Partner langsam an; manchmal passiert es von einem auf den anderen Tag durch eine Krankheit oder einen Unfall. Dann gilt es, trotz der eigenen Betroffenheit schnell zu handeln und die notwendigen Schritte für die Versorgung der Betroffenen in die Wege zu leiten.

Plötzlich wird ein Familienangehöriger zum Pflegefall. Für Angehörige ist diese Zeit oft emotionsgeladen und voller Fragen. Sie als Angehöriger sind jedoch nicht allein. Das Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetz soll es Angehörigen dabei ermöglichen, die Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Pflege besser zu verwirklichen. Pflegende Angehörige sind die tragende Säule im deutschen Pflegesystem und werden dementsprechend zunehmend gefördert.

Derzeit sind in Deutschland rund 4,3 Millionen Menschen pflegebedürftig. Drei Viertel von ihnen werden zu Hause versorgt, davon 2,1 Millionen in der Regel allein durch ihre Angehörigen. Für die Familien bedeutet das oft eine große Herausforderung. Wenn zu Kindererziehung und Beruf die Pflege eines Familienmitgliedes kommt, benötigen pflegende Angehörige dringend Unterstützung und mehr zeitliche Flexibilität.

Doch welche finanziellen Absicherungen gibt es für pflegende Angehörige und wie lässt sich eine solche Situation mit dem Beruf, der eigenen Familie und dem eigenen Leben tatsächlich vereinbaren? Wir stellen Ihnen einige Möglichkeiten vor.

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung

Werden nahe Angehörige einer oder eines Beschäftigten akut pflegebedürftig, besteht das Recht, bis zu zehn Arbeitstage von der Arbeit freigestellt zu werden, um für die betroffene Person eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren bzw. sicherzustellen, dass eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit gegeben ist. Die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber kann eine ärztliche Bescheinigung über die voraussichtliche Pflegebedürftigkeit der oder des Angehörigen sowie die Erforder­lichkeit der Arbeitsbefreiung verlangen. 

Die 10 Tage müssen Sie nicht am Stück nehmen. Sie können sich auch mehrmals wenige Tage frei nehmen. Außerdem können Sie sie auf mehrere Personen aufteilen. So können sich beispielsweise zwei Geschwister jeweils 5 Tage frei nehmen. Entscheidend ist, dass der Anspruch auf insgesamt 10 Arbeitstage pro zu pflegender Person beschränkt ist. Wird ein weiterer Angehöriger pflegebedürftig – nach dem Vater beispielsweise auch die Mutter – können Sie sich erneut für 10 Tage freistellen lassen. Ein Recht auf 10 Tage kurzzeitige Arbeitsverhinderung haben alle Arbeitnehmer:innen unabhängig von der Unternehmensgröße. Eine bestimmte Ankündigungsfrist gibt es nicht. Sie ist also „sofort“ möglich. Jedoch ist die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer verpflichtet, den Verhinderungsgrund und die voraussichtliche Dauer mitzuteilen.

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Pflegezeit

Arbeitnehmer:innen können bis zu 6 Monate vollständig oder teilweise aus dem Job aussteigen, um einen pflegebedürftigen Angehörigen zu Hause zu pflegen. Das nennt sich Pflegezeit.

Nach der Pflegezeit haben Sie ein Anrecht, wieder in Vollzeit in den alten Job zurückzukehren. Wichtige Voraussetzung für ein Anrecht auf Pflegezeit ist, dass der Betrieb noch mindestens 15 weitere Personen beschäftigt. Auch Auszubildende zählen. Wer in einem kleineren Betrieb arbeitet, kann gegebenenfalls auf freiwilliger Basis die Pflegezeit mit der Arbeitgeberin / dem Arbeitgeber vereinbaren.

Die Pflegezeit sollte mindestens 10 Tage vor deren Antritt der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber mitgeteilt werden. Häufig ist es sinnvoll, die kurzzeitige Arbeitsverhinderung zu nutzen und direkt am gleichen Tag ebenfalls die Pflegezeit anzukündigen.

Außerdem sollte bei Ihrem Angehörigen bereits ein Pflegegrad anerkannt worden sein. Ist das nicht der Fall, sollten Sie so schnell wie möglich Leistungen der Pflegeversicherung bei der Pflegekasse des Angehörigen beantragen. 

Familienpflegezeit

Wenn 6 Monate Pflegezeit nicht ausreichen, können Sie bis zu 2 Jahre teilweise aus dem Job aussteigen, um einen pflegebedürftigen Angehörigen zu Hause zu pflegen. Das nennt sich Familienpflegezeit.

Während der Familienpflegezeit müssen Sie weiterhin mindestens 15 Stunden in der Woche arbeiten. Allerdings haben nur Arbeitnehmer:innen in Unternehmen mit mindestens 26 Beschäftigten einen Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit. Arbeiten Sie in kleineren Betrieben, müssen Sie sich auf freiwilliger Basis mit ihrer Arbeitgeberin / ihrem Arbeitgeber einigen. Damit Sie die Familienpflegezeit in Anspruch nehmen können, muss bei dem Angehörigen ein Pflegegrad vorliegen. Wurde noch kein Pflegegrad anerkannt, gelten die gleichen Regeln wie bei der Pflegezeit. Sie sollten schnellstmöglich einen Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung bei der Pflegekasse des Angehörigen stellen.

Haben Sie vor einer Familienpflegezeit bereits eine Pflegezeit in Anspruch genommen, darf die Kombination eine Gesamtdauer von 24 Monaten nicht überschreiten.

Pflegeunterstützungsgeld

Als Ausgleich für entgangenes Arbeitsentgelt können Beschäftigte Pflegeunterstützungsgeld in Anspruch nehmen. Dies gilt für die Pflege von pflegebedürftigen Personen aller Pflegegrade. Dabei handelt es sich um eine Entgeltersatzleistung. Als Brutto­-Pflegeunterstützungsgeld werden 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts gezahlt. Angehörigen wird hiermit geholfen, kurzfristig eine Pflege zu organisieren, zum Beispiel nach einem Schlaganfall. 

Das Pflegeunterstützungsgeld sollte unverzüglich bei der Pflegekasse beziehungsweise dem privaten Pflegeversicherungsunternehmen der pflegebedürftigen Person zu beantragen. 

Versicherungen

Wenn Sie eine der genannten Pflegezeiten in Anspruch nehmen möchten, müssen Sie sich über die individuelle soziale Absicherung informieren. Nicht in allen Fällen bleibt der Versicherungsschutz für Kranken- und Pflegeversicherung über den Arbeitgeber bestehen.

Während der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung besteht nur eine Absicherung, wenn diese vertraglich vereinbart ist. Ansonsten können Sie sich, wenn möglich, über die gesetzliche Familienversicherung der Partnerin / des Partners mitversichern lassen. Dafür kontaktieren Sie die Versicherung der Partnerin / des Partners. Sind Sie alleinstehend müssen Sie sich hingegen während der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung freiwillig versichern. Alle nötigen Unterlagen erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse.

Während der Pflege- und Familienpflegezeit sowie der Sterbebegleitung hängt der Versicherungsstatus davon ab, wie viel Geld Sie noch verdienen. Verdienen Sie mehr als 450 Euro pro Monat, sind Sie in der Regel automatisch pflichtversichert in Kranken-, Pflege- und Rentenkasse und müssen sich um nichts kümmern. Verdienen Sie jedoch weniger als 450 Euro pro Monat, gelten für Sie die gleichen Regeln wie bei der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung: Eine freiwillige Absicherung ist nötig. Sollten Sie sich nicht über die Partnerin / den Partner absichern, sondern sich freiwillig versichern müssen, können Sie Zuschüsse erhalten. Diese müssen Sie bei der Pflegeversicherung des Pflegebedürftigen beantragen. Das ist für gesetzlich und privat Versicherte möglich.

Unabhängig vom Verdienst sind Sie als pflegender Angehöriger, der eine Pflegezeit in Anspruch nimmt, automatisch gesetzlich unfallversichert. Die Pflegeversicherung des Pflegebedürftigen muss Sie bei der zuständigen Unfallkasse anmelden und Beiträge zahlen.

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