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Careship Magazin > Pflegegrade & Finanzierungstipps

Was ist Pflegesachleistung und wie erhalte ich einen Anspruch darauf?

Pflegegeld

Als Pflegesachleistung bezeichnet man im Allgemeinen die Aufwendungen, die durch einen Pflegedienst o.ä. entstehen & welche dann durch die Pflegeversicherung getragen werden. Erfahren Sie hier welche Leistungen es gibt, in welcher Höhe diese von Ihrer Versicherung getragen werden und wie Sie diese am Besten beantragen können.

Pflegesachleistung - Das Wichtigste in Kürze

  • Mit der Pflegesachleistung kann die häusliche Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst finanziert werden.
  • Anspruchsberechtigt sind alle pflegebedürftigen Menschen ab einem Pflegegrad
  • Der verwendbare Betrag richtet sich nach dem jeweiligen Pflegegrad.

Pflegesachleistung im Detail

Mit der Pflegesachleistung (§ 36 SGB XI) soll die pflegerische Versorgung in der Häuslichkeit durch einen ambulanten Pflegedienst sichergestellt werden.

In seltenen Fällen erfolgt die Leistungserbringung auch durch freiberufliche Pflegefachkräfte, die einen speziellen Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen abgeschlossen haben.

Im Gegensatz zum Pflegegeld handelt es sich hierbei nicht um eine Geldleistung, sondern um eine reine Sachleistung. Das heißt, dass der Leistungsumfang nicht ausbezahlt werden kann, sondern ausschließlich mit den empfangenen Dienstleistungen verrechnet wird.

Die Pflegesachleistung beinhaltet

  • die körperbezogenen Pflegemaßnahmen (z. B. die Körperpflege, die Ernährung, die Ausscheidung),
  • die pflegerischen Betreuungsmaßnahmen (z. B. Aktivierungsangebote für demenziell erkrankte Menschen oder Unterstützungsangebote in Gefährdungssituationen)
  • sowie die Hilfen bei der Haushaltsführung (z. B. das Kochen, die Wohnungsreinigung aber auch die Nutzung von Dienstleistungen, finanzielle oder behördliche Angelegenheiten).

Darüber hinaus soll der Anleitung und Schulung eine größere Bedeutung zukommen. Wie das genau aussehen wird, ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch noch nicht bekannt.

Anspruchsberechtigt sind

  • alle hilfe- und pflegebedürftigen Menschen im Sinne der Pflegeversicherung (§ 14 SGB XI),
  • die in der Häuslichkeit gepflegt werden
  • und mindestens einen Pflegegrad 2 haben (§ 15 SGB XI).

Der Umfang der Leistung richtet sich nach dem jeweiligen Schweregrad der Hilfe- und Pflegebedürftigkeit.

Leistungsumfang

Leistungsumfang Pflegesachleistungen

Einschränkungen

  • Werden diese Beträge bei der Inanspruchnahme von ambulanten Pflegeleistungen überschritten, muss die betroffene Person die Differenz selbst tragen.
  • Dies ist dem „Teilkaskoprinzip“ der Pflegeversicherung geschuldet.
  • Bei einem sehr geringen Einkommen ist es jedoch möglich, dass die Sozialhilfe (§ 61 ff. SGB XII) die zusätzlichen Kosten übernimmt.

Quellenangaben
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist

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