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Details zum Pflegestärkungsgesetz I (PSG I)

Das Pflegestärkungsgesetz I (PSG I)

Das erste Pflegestärkungsgesetz wurde am 17.10.2014 im Bundestag beschlossen und ist zum 01.01.2015 in Kraft getreten. Die Zielsetzung des Gesetzes ist, die Versorgung von hilfe- und pflegebedürftigen Menschen in der Häuslichkeit zu stabilisieren und zu flexibilisieren und darüber hinaus eine bessere Vereinbarkeit von Pflege, Beruf und Privatleben für pflegende Angehörige zu ermöglichen.

Des Weiteren wurde bereits mit dem ersten Pflegestärkungsgesetz die lange aufgeschobene Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und eines Neuen Begutachtungsassessments im Rahmen eines zweiten Pflegestärkungsgesetzes angekündigt. Hierdurch sollen vor allem hilfe-
und pflegebedürftige Menschen mit kognitiven Einschränken (z.B. durch eine Demenz) mit den Personen die körperliche Einschränkungen (z.B. durch einen Schlaganfall) aufweisen, gleichgestellt werden.

Erste Verbesserungen für Menschen mit kognitiven Gesundheitseinschränkungen werden mit dem PSG I bereits umgesetzt. Dazu wird die bisherige politische Agenda, die Betreuungsleistungen auszubauen, weiterverfolgt. Die wichtigsten Änderungen für die Pflege in der Häuslichkeit werden nachfolgend im Einzelnen vorgestellt.

Änderungen im Überblick

Erhöhung der Leistungsbeträge

Mit dem PSG I kam es zu einer ersten Angleichung der Leistungsbeträge an die Entwicklung der Inflation. In diesem Zusammenhang sind alle Leistungsbeträge der Pflegeversicherung um 4% angestiegen. Darunter fällt z.B. die Pflegesachleistung, das Pflegegeld (und damit auch die Kombinationsleistung), die Verhinderungspflege aber auch die Pflegehilfsmittel und die Wohnraumanpassungen.

Davon ausgenommen sind jedoch die Leistungen die erst im Jahr 2012 eingeführt wurden, sie wurden aufgrund des jüngeren Bestehens nur um 2,67% erhöht. Hierzu zählen z.B. Leistungen für Personen mit erheblichen Einschränkungen in der Alltagskompetenz (z.B. Menschen mit Demenz), aber auch der Zuschlag für hilfe- und pflegebedürftige Menschen in Wohngruppen.

Veränderte Anspruchsgrundlagen für den Wohngruppenzuschlag

Darüber hinaus wurden indes die Voraussetzungen um den Wohngruppenzuschlag erhalten zu können völlig neu geregelt. Es müssen mindesten 3 bis maximal 12 Personen zusammen leben, mit der Absicht ihre pflegerische Versorgung gemeinschaftlich zu organisieren. Von diesen Personen müssen mindestens zwei weitere Personen (also mindestens 5 Personen) Leistungen der Pflegeversicherung (z.B. Pflegesachleistung, Pflegegeld) beziehen.

Erweiterung und Flexibilisierung der Verhinderungspflege

Weiterhin wurde bei der Verhinderungspflege die bisherige Frist von 4 Wochen (28 Tage) bei einer tageweisen Verhinderung der Pflegeperson auf bis zu 6 Wochen (42 Tage) erhöht. An dieser Stelle kam es ebenfalls zu einer Flexibilisierung des Gesamtbudgets in Kombination mit der Kurzzeitpflege, so dass bis zu 50% des Betrages der Kurzzeitpflege für die Verhinderungspflege verwendet werden können.

Erweiterung des Leistungsanspruchs bei Pflegehilfsmitteln und Wohnraumanpassungen

Dazu wurde in diesem Zusammenhang auch der Leistungsanspruch bei den Pflegehilfsmitteln und Wohnraumanpassungen erweitert. Leistungsberechtigt sind auch hier nun Personen mit erheblichen Einschränkungen in der Alltagskompetenz (z.B. Menschen mit Demenz).

Erneuerung der Tages- und Nachtpflege

Des Weiteren ist die Tages- und Nachtpflege nun völlig unabhängig von anderen ambulanten Leistungen der Pflegeversicherung anzusehen, da hier nichts mehr verrechnet wird und auch keine weiteren Abhängigkeiten bestehen. Damit stehen für die kombinierte ambulante Versorgung, je nach Pflegestufe, bis zu 200% des jeweiligen Betrages für die ambulante Sachleistung zur Verfügung. Darüber hinaus haben nun auch Personen mit erheblichen Einschränkungen in der Alltagskompetenz (z.B. Menschen mit Demenz) einen Leistungsanspruch.

Erweiterung und Flexibilisierung der Kurzzeitpflege

Dies trifft ebenfalls auf die Kurzzeitpflege zu, denn auch diese Leistung kann jetzt von Personen mit einer eingeschränkten Alltagskompetenz in Anspruch genommen werden. Des Weiteren kann nun der Leistungsbetrag der Verhinderungspflege für die Kurzzeitpflege verwendet werden, quasi analog zu den entsprechenden Änderungen bei der Verhinderungspflege. Die Tagesgrenze erhöht sich in diesem Fall auf 56 Tage, wobei die Altersgrenze von bisher 25 Jahren vollends aufgehoben wurde.

Ausbau der Betreuungs- und Entlastungsleistungen

Bei den zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen kam es zu einer Ausweitung des Leistungsinhaltes. Neben Betreuungsangeboten (z.B. Tagesgestaltung) gehören hierzu jetzt auch hauswirtschaftliche Leistungen (z.B. Kochen), solange es sich dabei nicht um eine Form der Grundpflege handelt (z.B. Körperpflege). Eine weitere Neuerung beinhaltet, dass diese Dienste nun auch von den nach Landesrecht anerkannten niedrigschwelligen Angeboten (z.B. Agenturen die entsprechendes Personal vermitteln) erbracht werden dürfen.

Weiterhin können die zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen mit nicht verwendeten Mitteln aus dem Budget der Verhinderungspflege finanziert werden. Es ist außerdem möglich, dass bis zu 40% des Betrages der Pflegesachleistungen für die zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen verwendet werden können, auch wenn die Pflegesachleistung bereits mit dem Pflegegeld kombiniert wird. Die Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung sichergestellt ist und der Betrag noch nicht ausgeschöpft wurde.

Darüber hinaus wurde der Kreis der Leistungsberechtigten auch auf Personen mit einer Pflegestufe ausgeweitet. Somit haben nun alle hilfe- und pflegebedürftigen Menschen einen Anspruch auf zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen und nicht nur wie bisher Personen mit erheblichen Einschränkungen in der Alltagskompetenz.

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